Mein Kind ist zwischen 18 und 25 Jahre alt und macht eine Lehre/studiert

Vom 18. bis zum 25. Lebensjahr kann ein Kind unter gewissen Bedingungen weiterhin Kindergeld erhalten. Hier erfahren Sie, wann Ihr Kind noch kindergeldberechtigt ist.

Kindergeld im Studium oder während einer Ausbildung

Wenn ein Kind einer Weiterbildung nachgeht sprich einer Ausbildung oder einem Studium, kann es bis zu seinem 25. Geburtstag Kindergeld bekommen. Dazu muss es in einer Bildungs-/Ausbildungseinrichtung eingeschrieben sein.

Wenn das Kind sich spätestens bis zum 30. November des betreffenden Schuljahres eingeschrieben hat, wird davon ausgegangen, dass es für das ganze Schuljahr eingeschrieben ist.

Wenn das Kind nach einem Schuljahr im darauffolgenden Jahr weiterstudiert, bekommt es während der Schulferien weiterhin Kindergeld.

Hört das Kind nach dem Schuljahr mit der Ausbildung oder dem Studium auf, ist das Kind für die letzten Sommerferien noch kindergeldberechtigt. Wenn es noch nicht arbeiten geht, kann sich sein Anrecht auf Kindergeld um weitere 12 Monate verlängern.

Wenn ein eingeschriebenes Kind der Ausbildung nicht nachgehen kann, weil es krank ist, und sich fürs Folgejahr nicht einschreiben kann, gilt offiziell, dass es bis zum Ende der Sommerferien der Ausbildung nachgeht.

Ausbildungen, die weiterhin Anrecht auf Kindergeld geben

  • Lehre und gleichgestellte Ausbildungen

Kinder, die einer Lehre nachgehen, müssen einen anerkannten und kontrollierten Lehrvertrag oder ein Lehrabkommen vorweisen können. Es werden auch Auslandslehren anerkannt, wenn die ausländische Behörde das Lehrprogramm gutheißt.

Meisterausbildungen und -volontariate sowie Ausbildungen zum Betriebsleiter werden der Lehre gleichgestellt und demnach auch anerkannt.

  • Teilzeitunterricht und gleichgestellte Ausbildungen

Hierunter fällt der Teilzeitunterricht im Regelschulsystem sowie der Unterricht im Förderschulsystem.

  • Ausbildungen, die die Teilzeitpflicht erfüllen

Dies sind Ausbildungen, die mindestens 240 Stunden pro Jahr zählen.

  • Schulunterricht

Kurse können als Ausbildung anerkannt werden, wenn sie mindestens 17 Stunden pro Woche betragen.

Anerkannte Stunden sind:

  • die, die unter der Aufsicht von Lehrern mit praktischen Übungen in der Bildungseinrichtung verbracht werden
  • Stunden, die verpflichtend unter Aufsicht als Lernstunden in der Bildungseinrichtung verbracht werden
  • Praktika-Stunden, wenn sie im Lehrprogramm vorgeschrieben sind
  • auch Unterrichtstunden, die an einer Bildungseinrichtungen außerhalb Belgiens gegeben werden, wenn die zuständige ausländische Behörde das Programm anerkennt oder dieses einem von dieser Behörde anerkannten Programm entspricht

Erwachsenenbildung wird nicht als anerkannte Ausbildung angesehen.

  • Hochschulunterricht

Um als Hochschulunterricht anerkannt zu werden, muss der Studiengang zu einem staatlich anerkannten Bachelor-, Master- oder gleichgestellten Diplom führen. Hochschulunterrichte, für die ein Kind eingeschrieben ist und die nicht zu einem solchen Diplom führen, können als Ausbildung anerkannt werden, wenn der Unterricht mindestens 17 Stunden pro Woche zählt.

Außerdem werden einem Hochschulstudium gleichgestellt:

  • wissenschaftliche Lehrgänge, die auf ein Ingenieursstudium oder auf die Königliche Militärschule vorbereiten
  • Ausbildungen, die eine Person zum Diener eines vom Staat anerkannten Kultes machen

Eine Doktorarbeit wird nicht als Ausbildung angesehen.

Kinder mit einer Beeinträchtigung

Ein Kind mit einer Beeinträchtigung hat uneingeschränkt Recht auf Kindergeld, bis es 21 Jahre alt wird. Sie finden zu diesem Thema ausführliche Informationen im weiterführenden Artikel.

Schulabgänger

Wenn ein Kind sich als Arbeitssuchender eingetragen hat, wird davon ausgegangen, dass es keiner Ausbildung und/oder Arbeit nachgeht. In diesem Fall kann sich für das Kind sein Anrecht auf Kindergeld verlängern, wenn es dieses noch nicht aufgebraucht hat.

Wenn das Kind nach den Sommerferien einer Ausbildung nachgeht, kann es weiterhin Kindergeld erhalten. Voraussetzung: Es muss nachweisen, dass es sich in einer Bildungs- oder Ausbildungseinrichtung eingeschrieben hat.

Verlängerung des Anrechts auf Kindergeld

Wenn das Kind 18 Jahre alt wird und keiner Ausbildung mehr nachgeht, kann sich sein Anrecht auf Kindergeld verlängern. Dieses besteht für eine einmalige Höchstdauer von 12 Monaten.

Wenn das Kind in diesen 12 Monaten eine anerkannte Ausbildung wieder aufnimmt und noch keine 25 Jahre alt ist, erhält es aufgrund der Ausbildung wieder Anrecht auf Familienleistungen. Die verbleibende Restdauer der 12 Monate kann dann noch genutzt werden, wenn die Ausbildung endet.

Ein Kind mit einer Beeinträchtigung behält das Recht auf Kindergeld sowie eventuelle Zuschläge bis zu seinem 21. Lebensjahr.

Arbeiten während des Studiums, der Lehre oder der Verlängerung des Anrechtes

Es ist unter gewissen Bedingungen möglich, dass

  • das Kind neben dem Studium, der Ausbildung oder während der Verlängerung des Anrechtes einer Beschäftigung nachgeht

UND

  • und ihm weiterhin Kindergeld gewährt wird.

Grundsätzlich gilt hier, dass ein Kind für maximal 175 Stunden im Quartal einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, ohne seinen Anspruch auf Kindergeld zu verlieren. Mit anderen Worten: Wer mehr als 175 Stunden im Quartal arbeitet, erhält kein Kindergeld mehr – auch wenn er parallel weiterhin studiert, in Ausbildung/Lehre ist oder in dem 12-monatigen dem Studium bzw. der Ausbildung/Lehre nachgehenden Zeitraum der Verlängerung des Anrechtes sich befindet.

Wichtig zu wissen ist, dass eine Reihe an Engagements nicht als unzulässige Erwerbstätigkeiten gelten und daher auch ohne Einschränkung ausgeübt werden dürfen. Nachstehend sind diese erlaubten Aktivitäten angeführt, die also nicht zum Verlust des Kindergeldes führen:

  • Aktivitäten, die das Kind im Rahmen seiner Ausbildungen ausübt
  • der freiwillige Dienst für den Kollektivnutzen
  • eine Beschäftigung im Rahmen eines Studentenvertrages
  • Freiwilligenarbeit
  • der freiwillige Militärdienst
  • eine Tätigkeit als Selbständiger, für die reduzierte Sozialbeiträge gezahlt werden
  • Tätigkeiten von freiwilligen Feuerwehrleuten und freiwilligen Krankenwagenfahrern

Wenn das Kind Sozialleistungen aufgrund von Krankheit, Invalidität, Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Laufbahnunterbrechung oder Arbeitslosigkeit erhält, hat es kein Anrecht mehr auf Kindergeld. Es sei denn diese Leistungen werden aufgrund einer der hierüber zugelassenen Erwerbstätigkeit gezahlt beispielsweise Krankengeld eines Lehrlings.

Ende des Anrechts auf Kindergeld

Spätestens, wenn das Kind 25 Jahre alt wird, verliert es automatisch das Anrecht auf Familienleistungen. Ab diesem Zeitpunkt kann sich auch sein Anrecht auf Kindergeld nicht mehr um 12 Monate verlängern, wie vorab beschrieben.