Mein Kind ist zwischen 18 und 25 Jahre alt und arbeitet

Vom 18. bis zum 25. Lebensjahr kann ein Kind unter gewissen Bedingungen weiterhin Kindergeld erhalten. Hier erfahren Sie, wann Ihr Kind noch kindergeldberechtigt ist.

Ein Kind, das mindestens 18 Jahre alt ist, kann unter gewissen Bedingungen arbeiten und weiterhin das Basiskindergeld sowie die Zuschläge beziehen. Hierfür muss unterschieden werden zwischen:

  • einer „Erwerbstätigkeit“ und
  • einer „zugelassenen Erwerbstätigkeit“

Ein Kind gilt als erwerbstätig, wenn es während eines Quartals mehr als 175 Stunden einer gewinnbringenden Tätigkeit unter Arbeitsvertrag oder als Selbstständiger nachgeht.

Es gibt allerdings zulässige Tätigkeiten, die ausgeübt werden dürfen, ohne dass die Anzahl Arbeitstage begrenzt ist. Dabei wird das Kindergeld weiter gezahlt. Es handelt sich um folgende Tätigkeiten:

  • Aktivitäten, die das Kind im Rahmen seiner Ausbildungen ausübt
  • der freiwillige Dienst für den Kollektivnutzen
  • eine Beschäftigung im Rahmen eines Studentenvertrages
  • Freiwilligenarbeit
  • der freiwillige Militärdienst
  • eine Tätigkeit als Selbständiger, für die reduzierte Sozialbeiträge gezahlt werden
  • Tätigkeiten von freiwilligen Feuerwehrleuten und freiwilligen Krankenwagenfahrern

Wenn das Kind Sozialleistungen aufgrund von Krankheit, Invalidität, Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Laufbahnunterbrechung oder Arbeitslosigkeit erhält, hat es kein Anrecht mehr auf Kindergeld. Es sei denn diese Leistungen werden aufgrund einer zugelassenen Erwerbstätigkeit gezahlt beispielsweise Krankengeld eines Lehrlings.

Studentenjob/Arbeiten während der Lehre

Es ist unter gewissen Bedingungen möglich, dass das Kind neben dem Studium oder der Ausbildung einer Beschäftigung nachgeht und ihm weiterhin Kindergeld gewährt wird.

Welche Tätigkeiten, das Kind ausüben darf, ist hierüber beschrieben.

Wenn das Kind nach einem Schuljahr im darauffolgenden Jahr weiterstudiert, bekommt es während der Schulferien weiterhin Kindergeld. Hört das Kind nach dem Schuljahr mit der Ausbildung/dem Studium auf, ist das Kind für die letzten Sommerferien noch kindergeldberechtigt.

Kindergeld und Selbstständigkeit des volljährigen Kindes

Ein Kind gilt als erwerbstätig, wenn es während eines Quartals mehr als 175 Stunden eine gewinnbringende Tätigkeit als Selbstständiger ausübt.

Ausnahme dazu sind Tätigkeiten im Statut des Student-Selbstständigen. Diese sind zugelassen.

Kindergeld und Sozialleistungen

Wenn das Kind Sozialleistungen aufgrund von Krankheit, Invalidität, Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Laufbahnunterbrechung oder Arbeitslosigkeit erhält, hat es kein Anrecht mehr auf Kindergeld. Es sei denn diese Leistungen werden aufgrund einer zugelassenen Erwerbstätigkeit gezahlt, wie z.B. Krankengeld eines Lehrlings.

Ende des Anrechts auf Kindergeld

Spätestens, wenn das Kind 25 Jahre alt wird, verliert es automatisch das Anrecht auf Familienleistungen. Ab dem Zeitpunkt kann sich auch sein Anrecht auf Kindergeld nicht mehr um 12 Monate verlängern, wie vorab beschrieben.