Mein Kind hat eine Beeinträchtigung

Ein Kind mit einer Beeinträchtigung benötigt meistens mehr Unterstützung. In gewissen Fällen hat es Anrecht auf einen „Zuschlag für Kinder mit einer Beeinträchtigung“. Aber wann genau? Und wie den Zuschlag beantragen?

Wer erhält einen Zuschlag bei Beeinträchtigung?

Bei dem betroffenen Kind muss eine Beeinträchtigung festgestellt worden sein, die Auswirkungen auf

  • seine körperlichen oder geistigen Fähigkeiten
  • seine Tatkraft bzw. Teilhabe am gesellschaftlichen Leben oder sein familiäres Umfeld hat

Das Kind muss Anrecht auf Basiskindergeld haben. Die Beeinträchtigung muss festgestellt werden, während das Kind das Basiskindergeld erhält. Wenn die Beeinträchtigung festgestellt worden ist, bekommt das Kind bis zu seinem 21. Geburtstag das Basiskindergeld sowie den Zuschlag, wenn es nicht erwerbstätig ist.

Wenn das Kind einer anerkannten Ausbildung nachgeht, verlängert sich das Anrecht auf Basiskindergeld bis zu seinem 25. Lebensjahr.

Wie gehe ich vor, um den Zuschlag zu erhalten?

Um einen Zuschlag bei Beeinträchtigung zu erhalten, stellt die Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben (DSL) die Beeinträchtigung Ihres Kindes offiziell fest. 

Beantragen Sie Ihren Zuschuss online über Mon Espace!

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Dienststelle. Die Kontaktdaten finden Sie unter "Ansprechpartner".

Sobald die Dienststelle die Beeinträchtigung feststellt, informiert sie automatisch das Ministerium. Das Ministerium zahlt Ihnen den Zuschlag gemeinsam mit dem Basiskindergeld aus. Dazu brauchen Sie keinen getrennten Antrag beim Ministerium zu stellen.

Wie hoch ist der Betrag für den „Zuschlag für Kinder mit einer Beeinträchtigung“?

Der Betrag hängt vom Beeinträchtigungsgrad des Kindes ab. Mehr Informationen finden Sie im weiterführenden Artikel.

Wenn ein Kind mit einer Beeinträchtigung arbeitet, wie wirkt sich das finanziell aus?

Ein Kind, das mindestens 18 Jahre alt ist, kann unter gewissen Bedingungen arbeiten und weiterhin Kindergeld sowie eventuelle Zuschläge beziehen. Hierfür muss unterschieden werden zwischen:

  • einer Erwerbstätigkeit
  • einer zugelassenen Erwerbstätigkeit

Weitere Informationen zu den zugelassenen Tätigkeiten finden Sie im weiterführenden Artikel.

Wie geht es mit dieser Unterstützung weiter, wenn das Kind 21 Jahre alt wird?

Wenn das Kind 21 Jahre alt wird, verfällt der „Zuschlag für Kinder mit einer Beeinträchtigung“.

Bis Juli 2020 konnte eine Person mit Beeinträchtigung ab dem Alter von 20 Jahren online einen Antrag auf Beihilfen beim Föderalen Öffentlichen Dienst Soziale Sicherheit (FÖD Soziale Sicherheit) stellen. So konnten die Betroffenen in der Regel nach Vollendung ihres 21. Lebensjahres vom FÖD Soziale Sicherheit Leistungen beziehen. Die Gesetzgebung hat sich kürzlich jedoch verändert.

Auch wenn ein Kind erhöhtes Kindergeld aufgrund von Beeinträchtigung erhält und nun 18 Jahre wird, könnte es künftig auch Anspruch auf eine Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens (BEE) und/oder eine Eingliederungsbeihilfe (EB) beim FÖD Soziale Sicherheit haben. Die Kindergeldgesetzgebung in Ostbelgien (Dekret und Erlass Familienleistungen) verhält sich völlig neutral zu dieser neuen Regelung: Die Leistungen (erhöhtes Kindergeld und BEE/EB) sind für Kinder zwischen 18 und 21 Jahren kumulierbar. Der Anspruch auf eine BEE/EB besteht frühestens ab dem Monat nach dem 18. Geburtstag eines Kindes, aber nie vor dem 1. August 2020.

Unter „Mehr zum Thema“ finden Sie den offiziellen Link des FÖD Soziale Sicherheit, über den Sie die Anträge online stellen können.  

Wenn Sie dabei Beratung brauchen, können Sie sich an die Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben, die Gemeindeverwaltung, das örtliche Öffentliche Sozialhilfezentrum (ÖSHZ) oder die Krankenkasse wenden.