Ein Kind ist Halb- oder Vollwaise

Leider kann es vorkommen, dass ein Kind ein Elternteil oder sogar beide verliert. Um diese Kinder zu unterstützen, wird Ihnen ein Halbwaisen- bzw. Vollwaisenzuschlag gewährt.

Halbwaisenzuschlag: Bedingungen und Verfall

Der Zuschlag in Höhe von 138,56 Euro kann einem Kind gewährt werden, wenn:

  • es bereits Anrecht auf Basiskindergeld hat und
  • eines seiner Elternteile verstorben oder für verschollen erklärt worden ist

Aus einer Vollwaisen wird eine Halbwaise, wenn die bislang unbekannte Mutter oder der bis dato unbekannte Vater offiziell in Erscheinung tritt. Ab dem Moment erhält das Kind den Halbwaisenzuschlag.

Dieser Halbwaisenzuschlag wird nicht mehr gewährt, wenn

  • die Halbwaise adoptiert wird
  • und/oder der überlebende Elternteil heiratet oder eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen tätigt

Wenn der überlebende Elternteil sich jedoch scheiden lässt oder das gesetzliche Zusammenwohnen auflöst, kann die Halbwaise den Zuschlag wieder erhalten.

Vollwaisenzuschlag: Bedingungen und Verfall

Der Zuschlag in Höhe von 275,95 Euro kann einem Kind gewährt werden, wenn:

  • es bereits Anrecht auf Basiskindergeld hat und
  • wenn beide Elternteile verstorben oder für verschollen erklärt worden sind

Dieser Zuschlag wird nicht mehr gewährt,

  • wenn die Vollwaise adoptiert wird oder
  • wenn die bislang unbekannte Mutter oder der bis dato unbekannte Vater offiziell in Erscheinung tritt