Ich arbeite oder wohne im Ausland

In gewissen Fällen arbeitet oder wohnt ein Elternteil im Ausland. Wie sich das auf das Kindergeld auswirkt, erfahren Sie hier.

Das Europäische Recht regelt die Auszahlung des Kindergeldes im europäischen Ausland. Demnach ändert sich auch nichts mit dem neuen Dekret über die Familienleistungen.

Grundsätzlich gilt, wenn beide Elternteile im Ausland arbeiten, zahlt nicht das Ministerium das Kindergeld, sondern das Land des Arbeitsplatzes.

Arbeitet jedoch ein Elternteil in Belgien und der andere beispielsweise in Deutschland, kommt Belgien prioritär für das Kindergeld auf. Wenn das Kindergeld im Ausland höher ist, dann zahlt die zuständige Stelle in Belgien das Kindergeld in voller Höhe und das Ausland die Differenz zwischen den beiden Beträgen.

Arbeiten in Belgien

Wenn Sie in Belgien arbeiten, können Sie für Ihre Kinder Kindergeld beantragen, auch wenn diese nicht in Belgien leben.
 
Der Wohnort des Arbeiters ist nicht ausschlaggebend.

  • Sowohl Grenzgänger, die gemeinsam mit ihren Kindern im Ausland leben und zum Arbeiten nach Belgien kommen,
  • als auch Arbeiter, die in Belgien arbeiten und leben, deren Kinder aber im Ausland wohnen, 

können Kindergeld für ihre Kinder erhalten.

Entsandter Arbeitnehmer

Sie sind ein entsandter Arbeitnehmer, wenn Sie von Ihrem belgischen Arbeitgeber ins Ausland geschickt werden, um Ihre Tätigkeiten eine Zeit lang dort auszuüben.

Auch ein Selbstständiger kann sich dafür entscheiden, sich selbst ins Ausland zu entsenden.

Solange Sie Ihre Sozialbeiträge in Belgien zahlen, behalten Sie das Anrecht auf Kindergeld für Ihre Kinder, die mit Ihnen ins Ausland ziehen. Dafür beantragen Sie eine Sondergenehmigung beim Ministerium: Kontaktieren Sie Ihren Sachbearbeiter oder senden Sie eine E-Mail.

Beachten Sie!

  • Falls im Land, in das Sie entsandt werden, ein Anrecht auf Kindergeld besteht, kann das Anrecht auf belgisches Kindergeld ein Zusatzrecht werden.
  • Kinder, die während des Entsendezeitraums geboren werden, können auch Anrecht auf belgisches Kindergeld bzw. die Geburtsprämie haben.

Entsendung in einen EWR-Mitgliedstaat

Es kann ein Anrecht auf belgische(s) Kindergeld und/oder Geburtsprämie bestehen.

  • Der entsandte Arbeitnehmer muss die Staatsangehörigkeit eines der beteiligten Mitgliedstaaten haben. Hat der entsandte Arbeitnehmer eine doppelte Staatsangehörigkeit? Dann genügt es für eine der beiden Staatsangehörigkeiten Anspruch zu haben.
  • Der Kindergeldanspruch gilt für einen maximalen Zeitraum von zwei Jahren und kann bis zu höchstens fünf Jahren verlängert werden.

Länder, mit denen Belgien ein bilaterales Abkommen abgeschlossen hat

Belgien hat mit einer Anzahl von Ländern, die nicht zum EWR gehören, ein bilaterales Abkommen abgeschlossen (z.B. Marokko, Tunesien, Algerien, Mazedonien, usw.). Jedes Abkommen hat bestimmte Bedingungen in Bezug auf das Anrecht auf belgisches Kindergeld oder die Geburtsprämie. Auch die maximale Aufenthaltsdauer wird in einem Abkommen festgelegt.

Für weitere Auskünfte können Sie sich mit dem Ministerium in Verbindung setzen.

Welche Länder gehören zum EWR?

 

Belgien, Bulgarien, Zypern, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Tschechien, Slowakei, Spanien, Großbritannien und Schweden.